Fragen und Antworten
Bauvorhaben, welche umgebaut, abgebrochen und/oder neu erstellt werden, sind grundsätzlich bewilligungspflichtig. Auch Zweckänderungen erfordern eine Baubewilligung. Im Baubewilligungsverfahren wird die Einhaltung der Bauvorschriften überprüft.
1. Prüfung des Baugesuchs
Nach Eingang eines Baugesuchs oder eines BAB-Gesuchs prüft die kommunale Baubehörde das Gesuch auf Vollständigkeit und inhaltliche Korrektheit. Dabei wird auch kontrolliert, ob das Baugespann korrekt aufgestellt wurde. Fehlen Unterlagen oder sind wesentliche Mängel erkennbar, erhalten die Gesuchstellenden eine Frist von 20 Tagen zur Nachbesserung. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt das Gesuch als zurückgezogen.
2. Öffentliche Auflage
Nach der Vorprüfung wird das Baugesuch 20 Tage lang öffentlich aufgelegt. Dies geschieht in der Gemeinde, bei speziellen Gesuchen zusätzlich im Kantonsamtsblatt. In der Publikation finden sich Informationen über die Bauherrschaft, den Standort, die betroffenen Zonen und Schutzgebiete sowie die Einsprachemöglichkeiten.3. Einsprachen
Während der Auflagefrist können Betroffene bei der Gemeinde schriftlich Einsprache erheben. Die Gesuchstellenden haben anschliessend 20 Tage Zeit, zu den Einsprachen Stellung zu nehmen.
3. Einsprachen
Während der Auflagefrist können Betroffene bei der Gemeinde schriftlich Einsprache erheben. Die Gesuchstellenden haben anschliessend 20 Tage Zeit, zu den Einsprachen Stellung zu nehmen.
4. Beschlussfassung durch die Baubehörde
Nach Abschluss des Auflageverfahrens und Einholung notwendiger Fachgutachten entscheidet die kommunale Baubehörde über das Gesuch und die Einsprachen. Die Bauentscheide werden begründet und sowohl den Gesuchstellenden als auch den Einsprechenden mitgeteilt.
5. Fristen für den Entscheid
Ohne Einsprachen: Entscheid innerhalb von 1½ Monaten nach Ende der Auflage.Mit Einsprachen: Entscheid innerhalb von 3 Monaten.
Mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): Entscheid innerhalb von 5 Monaten.
Ein ordentliches Baubewilligungsverfahren ohne Einsprachen dauert im Durchschnitt etwa 3 Monate.
In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % gelten spezielle Regeln für den Umbau oder die Erweiterung von Wohnungen. Diese basieren auf dem Zweitwohnungsgesetz und betreffen sogenannte «altrechtliche Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen».
Was sind altrechtliche Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen?
Altrechtliche Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen sind jene, die am 11. März 2012 rechtmässig bestanden oder bewilligt waren. Grundsätzlich können diese Wohnungen weiterhin frei genutzt werden, sofern keine spezifischen Einschränkungen durch kantonales oder kommunales Recht bestehen.
Erneuerungen und Umbauten
Altrechtliche Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen dürfen erneuert, umgebaut oder sogar abgerissen und neu gebaut werden.
Innerhalb von Bauzonen kann die Hauptnutzfläche (HNF) um bis zu 30 % der Fläche, die am 11. März 2012 bestand, erweitert werden.
In diesem Rahmen können auch neue Wohnungen oder Gebäude entstehen.
Besondere Vorgaben für grössere Erweiterungen
Wenn eine altrechtliche Wohnung ohne Nutzungsbeschränkungen über die erlaubte Erweiterung hinaus vergrössert werden soll, ist dies nur möglich, wenn die Wohnung künftig als Erstwohnung oder touristisch bewirtschaftete Wohnung genutzt wird. In solchen Fällen wird eine Nutzungsbeschränkung in das Grundbuch eingetragen.
Voraussetzungen und Ausnahmen
Die Änderungen müssen alle weiteren Vorschriften des Bundes- und kantonalen Rechts erfüllen.
Für Gebäude ausserhalb von Bauzonen gelten zusätzliche Regelungen der Raumplanungsgesetzgebung.